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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der TechniSat Digital GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte der TechniSat Digital GmbH (im Folgenden „TechniSat“) mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (im Folgenden „Käufer“).

(2) Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) vereinbart ist.

(3) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) TechniSat kann Bestellungen, die als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen sind, innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Die Angebote von TechniSat sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer bzw. mit der Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.

§ 3 Preise

(1) Die Preise gelten ab Werk zuzüglich einer Fracht- und Verpackungspauschale (unter 200,- € netto Warenwert, siehe § 4 (2)), ansonsten zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer.

(2) Mit Erscheinen der neuen Produktkataloge und / oder Preislisten werden die bisherigen Produktkataloge ungültig. Es gelten die jeweils aktuellen Produktsortimente und Bezugskonditionen, die am Tag des Bestelleingangs Gültigkeit haben.

(3) TechniSat ist berechtigt, nach Vertragsschluss eine Preiserhöhung an den Käufer weiterzuleiten, soweit sie auf Lohnerhöhungen und Materialverteuerungen, insbesondere Erhöhung der Lieferantenpreise, beruht und der Umfang der Erhöhung marktüblich und angemessen ist. Übersteigt die Preiserhöhung den marktüblichen Umfang, so steht dem Käufer ein Recht zur Kündigung zu.

§ 4 Zahlung / Verpackung und Versand(-kosten)

(1) Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers. TechniSat ist berechtigt, per Nachnahme zu liefern. Auch soweit die Lieferung nicht per Nachnahme erfolgt, sind Rechnungen grundsätzlich sofort ohne Abzug fällig.

(2) Anfallende Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Diese werden gesondert ausgewiesen und sind vom Käufer zu tragen. Bei einem Warenwert ab 200,- € netto erfolgt die Lieferung frei Haus. Bei einem geringeren Warenwert fallen Versandkosten in Höhe von 8,- € netto an.

(3) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsstellung. Ein etwaiger Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet. Skontogewährung erfolgt nur dann und nur insoweit, wie sie Inhalt des Angebots von TechniSat ist. Sofern durch TechniSat eine Zielgewährung erfolgt, sind die Angaben auf der Rechnung maßgeblich.

(4) TechniSat ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie dennoch angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind TechniSat zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt TechniSat keine Gewähr.

§ 5 Höhere Gewalt

(1) Sofern eine Lieferverzögerung auf Umstände oder Ereignisse zurückzuführen ist, die TechniSat die Leistungserbringung unmöglich machen, wird TechniSat für die Dauer des jeweiligen Umstands oder Ereignis von seiner vertraglichen Erfüllungspflicht frei, sofern TechniSat den Käufer unverzüglich über den Eintritt des Umstands oder Ereignisses in Kenntnis setzt:

a) Krieg, Bürgerkrieg oder sonstige militärische oder gewalttätige Auseinandersetzungen, Terrorakte;

b) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

c) Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken;

d) festgestellte epidemische Lage, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

e) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

f) Streik und Aussperrung.

(2) TechniSat benachrichtigt den Käufer, sobald das Hindernis die Vertragserfüllung nicht mehr verhindert.

(3) Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass dem Käufer dasjenige, was er kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durfte, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat er das Recht, den Vertrag zu kündigen.

Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von TechniSat innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

§ 6 Gefahrenübergang

Bei Versendung der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Käufer über.

§ 7 Annahme- und Zahlungsverzug / Zahlungseinstellung / Insolvenzantrag

(1) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TechniSat berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(2) Überschreitet der Käufer eine gesetzte Zahlungsfrist, fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Zusätzlich wird eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € erhoben. Den Vertragsparteien bleibt die Möglichkeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger war.

(3) Ist der Käufer mit einer Forderung in Zahlungsverzug geraten, so können alle übrigen Forderungen von TechniSat gegen den Käufer fällig gestellt werden.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers infolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in oder eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Käufers, ist TechniSat berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Mängelanzeige / Gewährleistung

(1) Ist der Käufer Vollkaufmann, ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen und TechniSat Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Anlieferung – schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige an TechniSat. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Beanstandungen bezüglich eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung.

(2) Ist der Käufer zwar Nichtkaufmann, jedoch Unternehmer, gelten die vorgenannten Obliegenheiten mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel der Ware binnen einer Frist von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden müssen. Offensichtliche Verpackungs- und Transportschäden müssen binnen einer Frist von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden.

(3) TechniSat bietet keine Gewährleistung für Mängel, die auf dem unsachgemäßen Umgang mit der Ware (z.B. Modifikationen) beruhen.

(4) Bei Modifikationen, die den Zustand der Ware verändern, nach Gesetz die Herstellereigenschaft neu begründen oder gesetzlich verboten sind, haftet TechniSat nicht mehr als Hersteller und die betroffenen Produktspezifikationen gelten nicht mehr.

(5) Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden über die vorgenannten Regelungen zu informieren und diese Regelungen mittels AGB, soweit zulässig, entsprechend weiterzugeben.

(6) Die Anmeldung einer Rücklieferung der Ware wegen eines möglichen Mangels, muss über das RMA-System, das über das Fachhandelsportal aufgerufen werden kann, erfolgen. Bei Nichtverwendung dieses Systems behält sich TechniSat die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- EUR vor. Bei Rücklieferung der Ware wegen eines behaupteten Mangels an TechniSat muss der Lieferung eine genaue Fehlerbeschreibung beiliegen. Des Weiteren ist die Ware inklusive Zubehör soweit möglich in Originalverpackung zurückzusenden. Andernfalls ist TechniSat zur Geltendmachung von Schadenersatz, zur kostenpflichtigen Rücksendung oder Inrechnungstellung des zur Fehlersuche notwendigen Mehraufwands berechtigt. Aus diesem Verstoß resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Käufers bzw. Verursachers.

§ 9 Verjährungsfristen bei Mängelansprüchen

Mängelansprüche verjähren, gleich aus welchem Rechtsgrund, in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von TechniSat gelieferten Ware beim Käufer. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch TechniSat, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, Schadensersatzansprüche bei schuldhaft verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch TechniSat, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten, bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Rückgriffansprüchen des Käufers nach § 445 b) Abs. 1 BGB in dem Fall, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Haftung

(1) TechniSat haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit einer Person, bei Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen, bei Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind solche vertragswesentlichen Pflichten, die die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner redlicher Weise vertrauen darf) sowie bei Verletzung von ausdrücklich übernommenen Garantien haftet TechniSat auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehenden aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

(2) Die Regelung aus Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen gegenüber Nichtkaufleuten die Haftung für Schäden, soweit es sich nicht um Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu begrenzen. Soweit es sich bei seinen Kunden um Unternehmer handelt (Lieferkette), ist der Käufer verpflichtet, die in dieser Ziffer aufgeführten Beschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, an diese weiterzugeben bzw. sicherzustellen, dass seine Kunden die Bestimmungen entsprechend weiterleiten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von TechniSat gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von TechniSat. Diese Regelung gilt auch für alle zukünftigen Leistungen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist hingegen berechtigt, die Vorbehaltsware oder verarbeitete Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an TechniSat zu deren Sicherung ab. TechniSat nimmt die Abtretung an.

(4) Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen in eigenem Namen auf Rechnung für TechniSat ermächtigt und verpflichtet, so lange TechniSat diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von TechniSat, die Forderung selbst einzuziehen, wird davon nicht berührt. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung von TechniSat, wenn der Käufer seine Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(5) Verhält sich der Käufer gegenüber TechniSat vertragswidrig, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, kann TechniSat vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und TechniSat alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die TechniSat zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für TechniSat. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum TechniSats stehen, erwirbt TechniSat Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen TechniSat nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt TechniSat Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer TechniSat anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. TechniSat nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für TechniSat verwahren.

(7) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte TechniSats hinzuweisen und TechniSat unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TechniSat ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber TechniSat, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, TechniSat diese Kosten zu erstatten.

(8) TechniSat verpflichtet sich, die TechniSat zustehende Sicherheit auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 12 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / Abtretung

(1) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Geltendmachung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Die Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Geltendmachung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) TechniSat hat das Recht, seine Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.

§ 13 Änderungsvorbehalt

TechniSat behält sich technische Änderungen innerhalb des Qualitätstoleranzbereiches sowie handelsübliche Abweichungen vor; Abbildungen und Beschreibungen können insoweit von der gelieferten Ware abweichen.

§ 14 Datenschutz

TechniSat kommt ihrer gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers nach. Dieser Datenschutzhinweis kann unter https://www.technisat.de/datenschutzhinweis-kunden-/-interessenten-/-geschaeftspartner-/-lieferanten abgerufen werden. Auf Wunsch stellt TechniSat diesen auch in schriftlicher Form kostenlos zur Verfügung.

§ 15 Rechtsverfolgung gegen Käufer

Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen TechniSat und dem Käufer ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von TechniSat in Daun. TechniSat ist jedoch berechtigt, den Käufer nach Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von TechniSat in Daun.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

(5) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Stand: 02/2026

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